Die Wahl des Familiennamens ist heute nicht mehr so einfach zu klären, wie es früher der Fall war. Noch vor einigen Jahren war es durchaus üblich, dass die Frau nach der Hochzeit den Namen des Mannes annimmt. Heute ist dies jedoch nicht mehr alltäglich. Immer mehr Paare entscheiden sich dafür, ihren Nachnamen auch nach der Eheschließung noch zu behalten. Auch die Möglichkeit eines Doppelnamens besteht für einen der Partner. Die Möglichkeiten sind hier mittlerweile sehr vielfältig und längst nicht mehr so eingeschränkt wie früher. Hier erfahren Sie, welche gesetzlichen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind.
Das gültige Namensrecht in Deutschland
Seit dem 1. April 1994 müssen Ehepaare nicht mehr zwangsläufig einen gemeinsamen Familiennamen tragen. Ausschlaggebend hierfür sind entsprechende Änderungen im Familiennamensrechtgesetz, die es Ehepaaren ermöglichen, ihre Namen beizubehalten. Während früher automatisch der Name des Mannes als Familienname festgelegt wurde, wenn das Paar sich nicht explizit auf einen Namen einigte, behalten die Ehepartner heute ihren bisherigen Nachnamen.
Welche Möglichkeiten bietet das Namensrecht?
Das Namensrecht in Deutschland bietet den Ehepaaren verschiedene Optionen:
Gemeinsamer Name
Der gemeinsame Familienname zählt trotz Änderungen im Namensrecht noch immer zu den klassischen Varianten. Immerhin zwei Drittel der Brautpaare entscheiden sich für diese Lösung. Ob dabei nun der Nachname der Frau oder der des Mannes gewählt wird, spielt in der heutigen Zeit keine Rolle mehr. Ein Großteil der Paare entscheidet sich jedoch immer noch für den Nachnamen des Mannes. Im Falle einer Scheidung darf der Part, der den Nachnamen des Partners angenommen hat, den Namen weiterführen.
Unterschiedliche Namen
Seit dem Jahr 1994 dürfen Ehepaare ihren Nachnamen beibehalten und müssen keinen gemeinsamen Familiennamen mehr führen. Dies muss nicht explizit vor der Trauung mitgeteilt werden. Bestimmt das Paar vor der Eheschließung keinen Familiennamen, so behält es automatisch den bisher geführten Namen bei. Wenn sich Nachwuchs ankündigt, dann müssen sich die Eltern jedoch auf einen Nachnamen einigen. Diese Entscheidung sollte mindestens einen Monat nach der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes feststehen. Der festgelegte Name gilt dann auch für alle weiteren Kinder. Es ist daher also nicht möglich, dem ersten Kind den Nachnamen des Vaters und dem zweiten Kind den Nachnamen der Mutter zu geben.
Doppelnamen
Der Doppelnamen ist ein Kompromiss für alle Paare, die sich nicht von ihrem Geburtsnamen trennen möchten, aber dennoch einen gemeinsamen Familiennamen wünschen. In diesem Fall kann sich einer der Partner für einen Doppelnamen entscheiden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Ehemann oder die Ehefrau einen Doppelnamen annimmt. Allerdings kann der Doppelname hierzulande nicht zum Familiennamen bestimmt werden. In diesem Fall trägt nur einer der Ehepartner den Doppelnamen. Die Reihenfolge der Namen kann sich derjenige frei auswählen. Diesbezüglich gibt es keine Verpflichtung. Lautet der Nachnamen der Ehefrau Meier und der Nachnamen des Ehemannes Müller, dann kann der Doppelname sowohl Meier-Müller als auch Müller-Meier lauten. Die Kinder hingegen tragen dann ebenfalls den Namen des Elternteils, der seinen Nachnamen beibehalten hat. Nimmt zu Beispiel Frau Meier den Doppelnamen an, so lautet der Nachnamen der Kinder dann automatisch Müller.
Der Doppelname kann nach der Eheschließung durchaus auch wieder geändert werden. In diesem Fall bleibt dann der Familienname erhalten, der auch für die gemeinsamen Kinder bestimmt wurde. In diesem Fall muss der Doppelname beim zuständigen Standesamt widerrufen und der Name auf allen offiziellen Dokumenten geändert werden.
Das Namensrecht in Österreich und der Schweiz
Während in Deutschland kein gemeinsamer Familienname mehr geführt werden muss, ist es bei unseren Nachbarn in Österreich noch eine Pflicht. In Österreich müssen sich die Paare für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich das Paar für den Nachnamen des Mannes oder der Frau entscheidet. Zusätzlich darf derjenige, der seinen Namen abgelegt hat, diesen vor dem Familiennamen nennen.
In der Schweiz hingegen wird automatisch der Name des Mannes als Familienname bestimmt. Aber auch hier hat die Frau die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen als Begleitnamen zu tragen. Wie beim Doppelnamen kann die Frau ihren Mädchennamen vor dem Familiennamen stellen. Für die Kinder ist in diesem Fall dennoch ausschließlich der gemeinsame Familienname vorgesehen.
Zusätzlich bietet die Schweiz noch eine weitere Möglichkeit im Namensrecht. Die Brautleute können zudem auch vor der Eheschließung beantragen, dass sie den Namen der Frau annehmen möchten. Diese Möglichkeit gilt aber nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Mann einen schwer verständlichen Namen trägt oder der Name anstößig klingt und eine psychische Belastung darstellt.
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